Satzung

gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.08.2022

  1. Zweck des Bonner AnwaltVereins e.V., im Folgenden Verein, ist die Pflege und Vertretung der beruflichen und wirtschaftlichen Belange der Anwaltschaft des Landgerichtsbezirks Bonn sowie die Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts seiner Mitglieder.
  1. Er ist Mitglied des Deutschen AnwaltVereins e.V. und des Landesverbands Nordrhein-Westfalen im Deutschen AnwaltVerein e.V.
  1. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
  1. Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder nicht widersprechen.
  1. Der Verein führt den Namen „Bonner AnwaltVerein e.V.“.
  1. Der Sitz ist Bonn. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jedes Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln werden, dessen Kanzlei oder gewöhnlicher Arbeitsort sich im Landgerichtsbezirk Bonn befindet. Der erweiterte Vorstand kann auch Mitglieder anderer Rechtsanwaltskammern mit einem Kanzleisitz oder einem gewöhnlichen Arbeitsort außerhalb des Landgerichtsbezirks Bonn aufnehmen.

   Mitglieder, die ihren Kanzleisitz außerhalb des Bezirks des Landgerichts Bonn verlegen, bleiben ordentliches Mitglied des Vereins bis zur
   fristgemäßen Kündigung.

  1. Außerordentliches Mitglied des Vereins kann jedes in Ehren aus der Anwaltschaft ausgeschiedene Mitglied werden.

  2. Die Aufnahme ist in Textform zu beantragen.
  1. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand oder ein vom erweiterten Vorstand bestellter Vertreter.
  1. Die Mitgliedschaft beginnt bei positiver Entscheidung mit Eingang des Antrags.
  1. Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, auf Vorschlag des erweiterten Vorstands die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
  1. Die Mitglieder partizipieren unter den jeweiligen Voraussetzungen am Angebot des Vereins.
  1. Außerordentliche Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder mit Ausnahme des Stimmrechts im Rahmen der Mitgliederversammlung.
  1. Ehrenmitglieder haben, soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt, die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
  1. Der Verlust der Zulassung, Adressänderungen sowie Änderungen der Kontoverbindungen sind dem Vorstand gegenüber unverzüglich anzuzeigen.
  1. Die Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Entrichtung der jährlichen Mitgliedsbeiträge und anfallender Sterbegeldumlagen verpflichtet.
  1. Der Mitgliedsbeitrag wird zum 15. Februar des Kalenderjahres fällig.
  1. In den ersten beiden Jahren der Mitgliedschaft sind Mitglieder von der Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen und der in diesem Zeitraum angefallenen Sterbegeldumlagen befreit, sofern die Mitgliedschaft nicht später als fünf Jahre nach dem Zeitpunkt begründet wird, in welchem die Befähigung zum Richteramt erlangt wurde.
  1. Wird ein Mitglied im Laufe des Geschäftsjahres aufgenommen, so hat es den anteiligen Jahresbeitrag zu entrichten.
  1. Endet eine Mitgliedschaft im laufenden Geschäftsjahr, erfolgt keine anteilige Rückerstattung des Mitgliedbeitrags.
  1. In dem Mitgliedsbeitrag sind die an den Deutschen AnwaltVerein e.V. und den Landesverband NRW im Deutschen AnwaltVerein e.V. abzuführenden Beträge enthalten.
  1. Der erweiterte Vorstand kann Beiträge und/oder Umlagen auf Antrag stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
  1. Der Verein stellt den Erben des verstorbenen Mitglieds, ersatzweise den zur Bestattung Verpflichteten, ein Sterbegeld zur Verfügung, das durch Umlagen der Mitglieder aufgebracht wird. Ein Rechtsanspruch auf Zahlung des Sterbegeldes besteht nicht, wenn Beitrags- und/oder Umlagerückstände bestehen, das Mitglied nicht mindestens ein Jahr Mitglied war oder nach Vollendung des 50. Lebensjahrs Mitglied geworden ist. Der erweiterte Vorstand kann durch Beschluss in Ausnahmefällen eine abweichende Regelung treffen.

   Durch die Zahlung der Umlagen wird keine Anwartschaft auf eine spätere Leistung begründet.

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die angeforderte Umlage innerhalb eines Monats ab Rechnungstellung zu zahlen.
  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Kündigung der Mitgliedschaft in Textform mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende,
    2. durch den Tod des Mitglieds mit sofortiger Wirkung,
    3. infolge der Rücknahme der Zulassung oder des bestandskräftigen Widerrufs der Zulassung durch die zuständige Rechtsanwaltskammer mit sofortiger Wirkung,
    4. bei Rückgabe der Zulassung, sofern nicht eine außerordentliche Mitgliedschaft begründet wurde, zum Jahresende oder
    5. mit sofortiger Wirkung durch Ausschluss aus dem Verein.
  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es 
    1. trotz Mahnung sowie einer weiteren qualifizierten Mahnung in Textform mit Ausschlussandrohung den rückständigen Mitgliedsbeitrag nicht binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der qualifizierten Mahnung ausgleicht oder
    2. den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandelt. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben.
  1. Der Beschluss des erweiterten Vorstands ist dem Mitglied in Textform bekannt zu geben.
  1. Gegen den Beschluss des erweiterten Vorstandes kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang Einspruch einlegen; über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung, § 9 der Satzung;
  2. Der erweiterte Vorstand, § 10 der Satzung;
  3. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB und § 10 der Satzung (vertretungsberechtigter Vorstand).
  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter in Textform.
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der erweiterte Vorstand das mit Mehrheit beschließt oder wenn 15 % der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen.
  1. Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter geleitet. Auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einen gesonderten Versammlungsleiter bestellen.
  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer als Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  1. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
    1. die Wahl des erweiterten Vorstandes, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie den Beisitzern,
    2. die Festsetzung des Jahresbeitrages,
    3. die Entgegennahme des Berichts des Vorsitzenden,
    4. Erteilung der Entlastungen,
    5. die Festsetzung des Sterbegeldes und der Umlage,
    6. die Festsetzung von Vorstandsvergütungen durch Entschädigungsordnung,
    7. die Änderung der Satzung sowie
    8. die Auflösung des Vereins nach § 11 Nr. 1.
  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  1. Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens vier und maximal acht Beisitzern. Über die Anzahl der Beisitzer entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden je einzeln vertreten.
  1. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender werden für die Dauer von drei Jahren, die Beisitzer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  1. Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige erweiterte Vorstand im Amt.
  1. Der erweiterte Vorstand bestimmt aus dem Kreis der Beisitzer den Schatzmeister und den Schriftführer.
  1. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandmitgliedes können die verbleibenden Mitglieder des erweiterten Vorstandes bis zum Tag der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied bestellen.
  1. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren (schriftlich, Textform oder telefonisch) gefasst werden.
  1. Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung sowie solche, die aufgrund von Vorgaben von Gerichten oder Behörden erforderlich werden, selbst vorzunehmen. Die Mitgliederversammlung ist über diese Änderungen zu informieren.
  1. Anfallende Auslagen werden Mitgliedern des erweiterten Vorstandes ersetzt. Darüberhinausgehende Vergütungen der Mitglieder des erweiterten Vorstands können durch Beschluss der Mitgliederversammlung in einer Entschädigungsordnung geregelt werden.
  1. Der erweiterte Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

  2. Der Verein kann eine Geschäftsstelle unterhalten. Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Organisation sowie die räumliche und personelle Ausstattung.
  1. Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.
  1. Für die Liquidation des Vereins gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  1. Mit dem Auflösungsbeschluss ist über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens zu befinden.

Wir verwenden Cookies, um die einwandfreie Funktion unserer Website zu gewährleisten und unseren Datenverkehr zu analysieren.

Alternativ können Sie dies auch verweigern.