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Referentin: Bettina Schmidt, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeits- und Sozialrecht, Bonn
Plötzlich doch selbständig?
Wie aus einer Scheinselbständigkeit von Lehrkräften eine selbständige Tätigkeit werden kann – Probleme von Scheinselbständigkeit aus sozialrechtlicher Sicht und der neue § 127 SGB IV
Auf den letzten Metern vor der vorgezogenen Bundestagswahl hat der Gesetzgeber auf ein Grundsatzurteil des Bundessozialgerichtes (BSG) aus dem Jahre 2022 reagiert, das Bildungsanbieter, aber auch andere öffentliche oder private Unternehmen, für die selbständige Trainer, Lehrkräfte und Referenten als freie Mitarbeiter tätig sind, in helle Aufregung versetzt hatte. Der betroffene Personenkreis ist groß; ausweislich der Daten des Statistischen Bundesamtes übten im Jahre 2023 rund 265.000 Personen eine selbständige Tätigkeit (Haupt- und Nebenerwerb) in lehrenden und ausbildenden Berufen aus. Für diesen Personenkreis hatte das BSG seine Rechtsprechung geändert und im Fall einer Musikschullehrerin entschieden, dass die Lehrerin, die laut Vertrag freiberuflich an der Musikschule von Herrenberg tätig war, sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei – sog. „Herrenberg-Urteil“ vom 28.3.2022 – B 12 R 3/20. Zahlreiche Bildungsträger beklagten daraufhin, dass diese Rechtsprechung bestehende Bildungsangebote gefährde und große Rechtsunsicherheit bestehe, wie Verträge mit Lehrkräften nach der Neujustierung ausgestaltet sein müssen.
Das aktuelle Seminar behandelt zunächst ausführlich die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung aus sozialrechtlicher Sicht anhand der neueren Rechtsprechung, insbesondere im „Herrenberg-Urteil“ für Lehrkräfte, aber auch allgemein, etwa in der „Pilotenentscheidung“ aus dem Jahre 2024 und der zu Gesundheitsberufen ergangenen sozialgerichtlichen Rechtsprechung. Darüber hinaus wird ein Überblick über die rechtliche Einordnung der zum 01.03.2025 in Kraft getretenen Regelung des § 127 SGB IV und behandelt alle Rechtsfragen und Konsequenzen, die sich für die Beratungspraxis daraus ergeben, einschließlich der Rentenversicherungspflicht für bestimmte Gruppen von Selbständigen.
Kostenbeitrag
55,00 EUR für Mitglieder
85,00 EUR für Nichtmitglieder
30,00 EUR für alle in den letzten zwei Jahren zugelassenen BAV-Mitglieder, sofern Sie das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Eine Teilnahmebescheinigung i. S. d. § 15 FAO zur Vorlage bei der RAK wird erteilt: 1,5 Stunden
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