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Egal ob Weihnachtsgeschenk oder nicht – verschickt man eine Sendung unversichert und geht sie verloren, übernimmt das Versandunternehmen in der Regel keine Haftung. Bei versicherten und verfolgbaren Sendungen sieht es da schon anders aus: Verschwindet beispielsweise ein DHL-Standardpaket, haftet DHL bis zu einem Betrag von 500 Euro.
„Wer Geschenke verschicken will, sollte z.B. die Kassenbelege oder ähnliche Unterlagen aufheben, um im Fall des Falles den Wert des Paketinhalts dokumentieren und belegen zu können.“, rät Rechtsanwalt Thomas Gramespacher, Leiter der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Bonner Anwaltsverein. Mache der Absender den Wert eines verlorenen Paketes beim Versandunternehmen geltend, verlangten viele Anbieter Nachweise über den Wert der verschickten Gegenstände.
Auch wer Geschenke persönlich übergibt, ist im Vorfeld häufig auf Versandunternehmen angewiesen – und zwar dann, wenn die Geschenke online bestellt werden. Hat der Händler einen festen Liefertermin zugesagt und hält diesen nicht ein, haben Kunden zumindest theoretisch einen Anspruch auf Schadensersatz. Sie müssen dann allerdings belegen, dass ihnen durch die Verspätung ein finanzieller Schaden entstanden ist. Dies dürfte in den meisten Fällen schwierig sein.
Und was passiert, wenn das Präsent zwar ankommt, dem Beschenkten aber nicht gefällt?
Das ist bei einem im Online- bzw. Versandhandel bestellten Geschenk zumindest grundsätzlich kein Problem: Dort können Kunden die meisten der bestellten Produkte innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückgeben. Es gilt ein gesetzliches Widerrufsrecht. Manche Online- und Versandhändler räumen darüber hinaus gerade zu Weihnachten freiwillig verlängerte Rückgabemöglichkeiten ein. Aber Vorsicht: Keine Regel ohne Ausnahme. Beispielsweise individuell angefertigte oder personalisierte Produkte, benutzte Hygieneartikel oder entsiegelte Computersoftware sind vom gesetzlichen Widerrufsrecht ausgeschlossen.
„Ob dagegen im stationären Einzelhandel ein Umtausch möglich ist, kommt im Grunde auf den Händler und das Produkt an“, informiert Rechtsanwalt Thomas Gramespacher.
Die Händler seien zwar gesetzlich nicht dazu verpflichtet, Produkte zurückzunehmen, wenn diese keinen Mangel aufweisen und deshalb ein Gewährleistungsanspruch besteht. Oft zeigten sich Händler heutzutage aber kulant und räumen ohnehin bestimmte Rückgabemöglichkeiten freiwillig ein. Parfum oder Kosmetika, die angebrochen seien, nähmen Händler aber in der Regel nicht mehr zurück. "Beim Verbraucher hält sich die Annahme, dass ein gesetzliches 14-tägiges Widerrufsrecht auch für den stationären Einkauf bei Mediamarkt & Co. gilt, immer noch hartnäckig", bemerkt Rechtsanwalt Gramespacher. "Egal wie üblich dies geworden ist, ist es doch regelmäßig Kulanz".
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