Wann darf man Weihnachtsgeschenke zurückgeben?

Bonn. Weihnachtsgeschenke stoßen nicht immer auf Gegenliebe, manch Beschenkter will die Präsente schnell wieder loswerden. Bei Geschenken, die man im Internet erstanden hat, ist dies innerhalb von 14 Tagen möglich. Im stationären Handel gilt demgegenüber: gekauft ist gekauft. Dennoch räumen viele Einzelhändler ihren Kunden aus Kulanz ein, Gekauftes zurückzugeben oder es gegen andere Ware umzutauschen, wie der Bonner AnwaltVerein mitteilt.

Ein Recht auf Widerruf eines Kaufs haben Kunden bei sogenannten Fernabsatzgeschäften, also wenn sie Artikel in Online-Shops oder über den Versandhandel erstehen. Bei solchen Käufen dürfen Kunden den Vertrag mit dem Händler innerhalb von 14 Tagen rückgängig machen, ohne dafür Gründe angeben zu müssen. Das Widerrufsrecht gilt nur dann nicht, wenn die Ware speziell für den Kunden angefertigt wurde.

Demgegenüber steht Kunden im stationären Einzelhandel kein Widerrufsrecht zu. Im „Offline“-Handel gilt grundsätzlich: gekauft ist gekauft. Aber viele Einzelhändler sind kulant und räumen Kunden ein Umtauschrecht und manchmal auch das Recht ein, einen Artikel zurückzugeben. 

Bei einer Rückgabe von Artikeln erhält der Kunde das Geld zurück. Bei einem Umtausch bekommt der Käufer vom Händler entweder einen Gutschein für den gekauften Artikel oder andere Ware. „Ob Händler ihren Kunden den Gegenwert der gekauften Ware in bar geben, als Gutschein oder als andere Ware, bleibt den Händlern überlassen“, erklärt Rechtsanwalt Ralf Schweigerer, Vorsitzender des Bonner AnwaltVereins.

Die meisten Einzelhändler nehmen in der Regel Ware innerhalb von 14 Tagen nach dem Kauf zurück oder tauschen sie um.

Ein weiterer rechtlicher Begriff, der immer wieder im Zusammenhang mit Einkäufen genutzt wird, ist der der Reklamation: „Käufer können Ware dann reklamieren, wenn diese defekt oder mangelhaft ist“, sagt Rechtsanwalt Schweigerer. Wenn die Ware beim Kauf bereits kaputt war, man dies aber erst zu Hause bemerkt, muss der Händler sie umtauschen und durch Neuware ersetzen oder das defekte Produkt reparieren (lassen). Den Kaufpreis in bar bekommt man nur unter ganz bestimmten Bedingungen zurück – nämlich dann, wenn zweimal die Reparatur misslungen ist oder zweimal die Ersatzware ebenfalls fehlerhaft war.

Fristen bei Umtausch defekter Ware?

Wenn ein gekaufter Artikel innerhalb einer Frist von zwei Jahren kaputt geht, muss der Händler ihn auch gegen Neuware umtauschen oder reparieren lassen. Allerdings: Nach sechs Monaten muss der Kunde nachweisen, dass das Produkt bereits beim Kauf Mängel aufwies. Die sogenannte gesetzliche Gewährleistung eines Händlers gilt insgesamt zwei Jahre. 

Sie benötigen rechtlichen Rat? Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Ihrer Nähe finden Sie auch über den Anwaltssuchservice des Bonner AnwaltVereins unter 0228-635800 oder unter www.anwaltsauskunft.de 

Ansprechpartnerin:
Annette Führ
-BAV-Geschäftsführerin/Rechtsanwältin-
Wilhelmstr. 21-23
53111 Bonn
Tel: 0228-690271
Fax: 0228-651831
E-Mail: fuehr@bonner-anwaltverein.de

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