Verkehrssicherungspflicht im Winter: Wer nicht streut, muss zahlen

Bonn. Hauseigentümer müssen Gehwege vor ihren Immobilien räumen oder streuen. Das ist keine gute Tat, sondern gesetzliche Pflicht. Wer sich nicht daran hält, auf den können hohe Schmerzensgeldforderungen zukommen. Vermieter können diese Pflicht auch auf ihre Mieter übertragen – solange sie einige Regeln beachten. Der Bonner AnwaltVerein informiert über die Verkehrssicherungspflicht von Eigentümern und Vermietern, die sich nicht nur auf den Gehweg vorm Haus beschränkt.

Rutscht ein Passant oder eine Passantin auf einem nicht gestreuten Gehweg aus und verletzt sich, trifft ihn oder sie keine Schuld. Dies bietet wiederum Klagemöglichkeiten, an deren Ende Schadensersatzzahlungen, Schmerzensgeld oder Ausfallentschädigungen stehen können. Solche Forderungen können teuer werden und sich oftmals über Jahre oder sogar Jahrzehnte ausdehnen. Für Eigentümer und Vermieter sollte die Einhaltung ihrer Verkehrssicherungspflicht also an erster Stelle stehen.

Diese Pflicht lässt sich auch auf Mieter übertragen – solange die Arbeit gleichermaßen verteilt ist. „Der Eigentümer darf nicht nur die Mieter, die im Erdgeschoss wohnen, zum ‚Winterdienst‘ verpflichten“, erklärt Rechtsanwalt Jörg Schneider, Leiter der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht im Bonner AnwaltVerein. Gleichzeitig dürften aber auch nur Mieter verpflichtet werden, die körperlich überhaupt in der Lage sind, Schnee zu räumen. Wer alt oder gebrechlich ist, darf nicht verdonnert werden.

Wann geräumt werden muss, können Vermieter oder Eigentümer auch nur begrenzt festlegen. „Sie können von ihren Mietern grundsätzlich nicht verlangen, bereits vor sieben Uhr morgens Schnee geräumt zu haben“, gibt Rechtsanwalt Schneider zu bedenken. Ausnahmen ergeben sich aus dem Einzelfall: etwa, wenn ein Mietobjekt schon sehr früh öffnet, zum Beispiel eine Bäckerei. Dann könne auch eine Pflicht zur frühzeitigen Räumung durchgesetzt werden.

Die Verkehrssicherungspflicht endet nicht auf dem Pflasterstein. Eigentümer müssen sicherstellen, dass Fußgänger nicht unter Schneemassen begraben werden, die von Dächern fallen. Das Anbringen von Schneefangittern ist allerdings nicht in jedem Bundesland Pflicht. „Es kommt auf die jeweilige Landesbauordnung an“, erläutert Rechtsanwalt Schneider. Vermieter und Eigentümer sollten sich über die lokalen Bedingungen beraten lassen.

Bei Eiszapfen sieht die rechtliche Lage noch einmal anders aus. Grundsätzlich muss ein Vermieter sie entfernen – aber nicht um jeden Preis. Lassen sich die spitzen Zapfen nicht selbst „abpflücken“, sollte ein professioneller Dienstleister beauftragt werden. „Kein Hauseigentümer muss sein Leben riskieren.“ klärt Rechtsanwalt Schneider vom Bonner AnwaltVerein auf.

Wer weder das Dach selbst erklimmen möchte noch zeitig professionelle Hilfe organisieren kann, kann gefährliche Stellen mit Flatterbändern absperren oder Warnschilder aufstellen. Auf diesen muss aber klar stehen, wovor gewarnt wird – also in diesem Fall vor herunterfallenden Eiszapfen.

Sie benötigen Beratung im Bereich Bau- oder Haftungsrecht oder haben juristische Probleme rund mit ihren Mietern oder Vermietern? Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Ihrer Nähe finden Sie unter: www.bonner-anwaltverein.de oder telefonisch unter 0228 – 635800.

Ansprechpartnerin:
Annette Führ
-BAV-Geschäftsführerin/Rechtsanwältin-
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