Verkehrsrecht: Welche Regeln gelten für Fahrradfahrer?

Bonn. Überall dort, wo blaue Verkehrsschilder angebracht sind, müssen Radfahrer den Radweg nutzen. Wenn die Schilder fehlen oder der Radweg zum Beispiel über eine längere Strecke beschädigt ist, dürfen Radfahrer auf der Fahrbahn und der Straße fahren, wie der Bonner AnwaltVerein mitteilt.

Verkehrsschilder, die benutzungspflichtige Radwege anzeigen, sind rund, blau und zeigen ein weißes Rad. Manchmal sind sie zweigeteilt und zeigen ein Rad neben oder unten dem Piktogramm von Personen. „Unter die benutzungspflichtigen Radwege können Bordsteinwege fallen, aber auch Radfahrstreifen auf Höhe der Fahrbahn, die mit einer weißen Linie von der Fahrbahn abgetrennt sind“, sagt Rechtsanwalt Michael W. Staffel, Leiter der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Bonner AnwaltVerein.

Gehwege oder Fußgängerzonen, die mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei“ markiert sind, stellen Radlern frei, den Weg oder die Straße zu nutzen. Wer den Gehweg nutzt, muss im Schritttempo fahren.

Allerdings ist es Radfahrern nur in diesen Ausnahmesituationen erlaubt, den Gehweg zu nutzen. „Im Normalfall dürfen Radfahrer, die älter als zehn Jahre alt sind, nicht auf dem Gehweg radeln“, sagt Rechtsanwalt Staffel.  Tun sie es doch und es kommt etwa zu einem Unfall mit einem Fußgänger, entscheiden Gerichte häufig gegen den Radfahrer und weisen ihm oder ihr die alleinige Schuld an dem Unfall zu.

Anders sehen die Verkehrsregeln demgegenüber für radelnde Kindern aus. „Ein Kind muss sogar auf dem Gehweg fahren, wenn es jünger als acht Jahre alt ist“, sagt Rechtsanwalt  Staffel vom Bonner AnwaltVerein. Kinder bis zum vollendeten zehnten Geburtstag dürfen entscheiden, ob sie den Gehweg nutzen oder auf der Straße oder dem Radweg fahren wollen.

Seit Anfang 2017 ist es Erwachsenen erlaubt,  gemeinsam mit ihrem Kind auf dem Gehweg zu fahren. Das gilt bis zum vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.

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