Temposünder können Strafen oft umgehen

Wer beruflich auf den Führerschein angewiesen ist und schon ein paar Punkte auf seinem Konto in Flensburg hat, sollte dringend in Erwägung ziehen, sich in einem Bußgeldverfahren gegen einen weiteren anstehenden Bescheid zu wehren. „Schon dann, wenn man den Anhörungsbogen zugeschickt bekommt, empfiehlt es sich, professionellen rechtlichen Rat einzuholen und das weitere Vorgehen zu planen“ informiert Rechtsanwalt Markus H.W. Hesse, Leiter der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Bonner AnwaltVerein. Dies gilt insbesondere, weil nur Anwälte Zugang zur Ermittlungsakte erhalten und diese auf Fehler prüfen können. Ein Blick in die Unterlagen kann aber sehr hilfreich sein. Denn oftmals weisen Blitzvorgänge Messfehler auf, und ihre Ergebnisse sind damit angreifbar. Außerdem darf die Anlage nur von speziell geschulten Beamten bedient werden und muss geeicht sein. „Fehler im polizeilichen Messverfahren kommen immer wieder vor“, so Rechtsanwalt Hesse. Fehlten entsprechende Angaben dazu in den Akten, könne die Behörde sonst nicht nachweisen, dass ordnungsgemäße Messergebnisse vorliegen. Dies sei tatsächlich häufig der Fall, und dem Gericht fällt es schwer, sich von der Richtigkeit der Messung zu überzeugen.

Zudem kann jeder Einzelne aber schon mit einfachen Mitteln verhindern, dass er z. B. wegen zu schnellen Fahrens einen Punkt kassiert: So solle man keine Angaben zur Sache machen oder zugeben, dass man am Steuer saß, wenn man schriftlich oder unmittelbar nach dem Verkehrsverstoß mündlich von der Polizei angehört werde, ergänzt Hesse. Ohne diese Angaben ist es für die Behörden mitunter sehr schwierig, den Fahrer des Fahrzeugs eindeutig auf dem Blitzerfoto zu identifizieren. Denn dafür müsse eine Vielzahl von biometrischen Merkmalen auf dem Bild erkannt werden, was oft wegen unzureichender Qualität der Fotos nicht möglich sei.

Die Bußgeldbehörde hat nur drei Monate ab der Tat Zeit, den Fahrer zu ermitteln und die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen. Danach ist der Verkehrsverstoß verjährt, und die Sache hat sich erledigt. Zu beachten ist jedoch, dass eine schriftliche oder mündliche Anhörung einmalig zu einer Unterbrechung dieser Verjährungsfrist führt und die drei Monate ab dann erneut laufen, so der Bonner AnwaltVerein.

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