Radfahrer dürfen auch die Straße nutzen

Nämlich dann, wenn ein Straßenschild die Benutzungspflicht anzeigt. Auf dem runden Schild mit blauem Grund ist ein weißes Fahrrad zu sehen, manchmal ist es auch zweigeteilt neben oder unter typisierten Personen.

„Wenn ein solches Schild aber fehlt, dürfen Radfahrer auch auf der Fahrbahn fahren“, sagt Rechtsanwalt Markus Hesse, Leiter der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Bonner AnwaltVerein. Geregelt werde dies in Paragraph 2 der Straßenverkehrsordnung.

Anders verhält sich das dagegen bei Busspuren. Hier gelten für Radfahrer die gleichen Regeln wie für Autofahrer. Fehlt das Zusatzzeichen „Fahrrad frei“ unter dem Busspur-Schild, droht ein Bußgeld von 15 Euro. Werden zusätzlich Busse behindert, sind noch fünf Euro mehr zu zahlen.

Gehwege dürfen Radfahrer dagegen nie benutzen. Eine Ausnahme besteht aber auch hier: „Kinder unter acht Jahren müssen auf dem Bürgersteig fahren, Kinder unter zehn Jahren dürfen das tun“, erklärt Rechtsanwalt Hesse. Wer älter ist, muss allerdings auch hier mit einem Bußgeld von 15 Euro rechnen, wenn er dabei erwischt wird. 30 Euro kostet es sogar, wenn ein Unfall oder eine Sachbeschädigung mit dem Gehwegfahren einhergehen.

Wenn Eltern nun ihre Kinder vorsichtshalber auf dem Gehweg radelnd begleiten wollen, kann es also passieren, dass sie dafür zahlen müssen. Tun sie es nicht, verletzen sie mitunter aber ihre Aufsichtspflicht. In einzelnen Städten sind Mitarbeiter des Ordnungsamts oder der Polizei zwar angehalten, ihre Kinder auf dem Gehweg begleitende Eltern nicht mit einem Bußgeld zu belegen. Eine gesetzliche Grundlage gibt es dafür aber nicht – bisher.

Denn dieses Problem könnte bald ein Ende haben: Anfang Juli teilte das Bundesverkehrsministerium auf eine Kleine Anfrage der Grünen-Fraktion im Bundestag mit, dass der entsprechende Paragraph geändert werden soll, „um der Aufsichtsperson künftig die Begleitung junger radfahrender Kinder mit dem Fahrzeug auf dem Gehweg zu ermöglichen“. Weitere Details sind bisher noch nicht bekannt.

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