Pressemitteilung des Bonner AnwaltVerein e.V.

Im Herbst: Wer haftet für umstürzende Bäume? 

Stürzt ein Baum während eines Sturms auf ein Auto, haftet unter Umständen der Besitzer des Grundstücks, auf dem der Baum stand, bevor er auf das Auto gestürzt ist. „Privatleute oder die öffentliche Hand haften aber immer nur dann, wenn das Gefährdungspotential vor dem Sturm erkennbar und damit behebbar war“, sagt Rechtsanwalt Ralf Schweigerer, Vorsitzender des Bonner AnwaltVereins. „Der Besitzer muss also gewusst haben, dass der Baum zum Beispiel brüchig war.“

Wer haftet, wenn Dachziegel von Häusern gerissen werden?

Häufig ziehen Sturmschäden beispielsweise am Eigenheim weitere Schäden nach sich, etwa wenn Teile des Daches abreißen und parkende Autos beschädigen. „Hausbesitzer können in der Regel dafür haftbar gemacht werden. Auch der Verweis auf höhere Gewalt hilft meist nicht“, sagt Rechtsanwalt Schweigerer. Aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm aus dem Jahr 2010 geht hervor: Von einem sorgfältig gewarteten Haus sollten sich unterhalb einer Windstärke von 12 Beaufort keine Teile ablösen – das entspricht einem Orkan mit Windgeschwindigkeiten von 118 bis 133 km/h (AZ: 13 U 145/09). „Andernfalls kann dem Besitzer eine mangelhafte Instandhaltung seines Hauses vorgeworfen werden“, sagt Rechtsanwalt Schweigerer vom Bonner AnwaltVerein.

Wer haftet, wenn jemand auf dem Laub ausrutscht, das auf dem Gehweg liegt? 

Eigentümer von Grundstücken unterliegen einer Verkehrssicherungspflicht, die auch die Gehwege vor den Grundstücken umfasst. Aus der Verkehrssicherungspflicht folgt, dass man alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen muss, um andere vor Schäden zu bewahren. „Daher sind etwa Gemeinden oder Privatmenschen dazu verpflichtet, regelmäßig Laub von den Gehwegen zu entfernen“, so Rechtsanwalt Schweigerer. „Unzumutbar ist es aber, die Gehwege stündlich oder täglich zu reinigen.“

Mundraub: Darf man Obst aus fremden Gärten pflücken und essen? 

Früher nannte man es Mundraub, heute ist es Diebstahl, wenn man unerlaubt auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen etwa Maiskolben, Kohlköpfe oder Obst von Plantagen mitnimmt. „Diese Gaben gehören den Besitzern oder Eigentümern des Bodens“, sagt Rechtsanwalt Schweigerer. Verboten ist es auch, Obst oder Gemüse aus privaten Gärten zu pflücken oder das Obst zu nehmen, das an Ästen des nachbarschaftlichen Obstbaumes hängt und auf das eigene Grundstück hinüber wächst. „Nur wenn Früchte von herüberragenden Ästen auf das eigene Grundstück fallen, darf man sie aufsammeln und verzehren“ sagt Rechtsanwalt Schweigerer. „Pflücken darf man hingegen die Früchte wild lebender Pflanzen.“ Das Sammeln von Pilzen und Beeren im Wald ist für den privaten Gebrauch gestattet, ebenso wie das Pflücken von Obst wilder Bäume. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Ihrer Nähe finden Sie auch über den Anwaltssuchservice des Bonner AnwaltVereins unter 0228-635800 oder unter www.anwaltsauskunft.de

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