Kinder und das Smartphone: Vorsicht vor der App-Kostenfalle

Bonn. Videospiele sind mittlerweile nicht mehr nur auf Spielekonsolen zu finden, sondern lassen sich auch als Apps auf Smartphones laden. Kinder sind von den bunten Spielewelten fasziniert. Und begreifen nicht, wenn sich hinter vermeintlichen Gratis-Apps bezahlte Angebote und Abo-Fallen verstecken. Der Bonner AnwaltVerein erklärt: Eltern müssen Rechnungen, die der Nachwuchs versehentlich verursacht hat, nicht in jedem Fall akzeptieren. Ein Widerspruch kann sich lohnen. Und auch wenn die Rechtslage unsicher ist, können Eltern auf Kulanz hoffen.

Für den Download einer App Geld bezahlen zu müssen, schreckt viele Handy-Nutzer ab. Aus diesem Grund sind viele App-Entwickler mittlerweile auf ein alternatives Geschäftsmodell ausgewichen: Das „Freemium“-Konzept. Bei Freemium-Apps kann das grundlegende Programm erst einmal gratis heruntergeladen und ggf. in einem bestimmten Umfang genutzt werden. Wer den vollen Umfang der Software oder des Spiels nutzen möchte, muss  innerhalb der App Geld bezahlen (sog. In-App-Käufe). Ein prominentes Beispiel ist das auch in Deutschland sehr beliebte Mobile-Game „Candy-Crush“. Schafft ein Spieler dort ein Level mehrmals hintereinander nicht, wird eine Wartezeit von einer halben Stunde aktiviert. Mit einem In-App-Kauf in Höhe von 1,99 Euro lässt sich diese Wartezeit umgehen.

Gerade Kindern fällt es schwer, solchen Angeboten zu widerstehen. Gleichzeitig begreifen sie oft nicht, ob und in welcher Höhe sie mittels weniger Klicks Kosten verursachen. Die Eltern bemerken erst, was der Nachwuchs treibt, wenn die Rechnung im Briefkasten landet. Sofort zu bezahlen ist in solchen Fällen nicht ratsam, ein Einspruch gegen die Forderungen kann sich lohnen.

Ab dem siebten Geburtstag sind Kinder zwar bedingt geschäftsfähig, ohne Zustimmung der Eltern dürfen sie aber grundsätzlich keine Verträge abschließen und somit auch nicht im Netz einkaufen. Rechtsanwalt Thomas Gramespacher, Vorstandsmitglied und Leiter der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Bonner AnwaltVerein, gibt allerdings zu bedenken: „Verursacht das Kind mit dem Handy Kosten, ist die Rechtslage anders, etwa dann, wenn Mobiltelefone auf den Namen eines Elternteils laufen.“ Falls Kinder insoweit faktisch Nutzerkonten der Eltern für Onlinekäufe missbrauchen, liegt es an den Eltern, diesen Missbrauch zu beweisen. Dies dürfte in vielen Fällen schwierig sein, außerdem müssten Eltern hier den Nachweis erbringen, dass sie nicht ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Konnte das Kind ohne zusätzliche Sicherheitsabfrage Käufe tätigen, stehen die Chancen schon besser, die Käufe rückabzuwickeln. „Bei einem solchen Kauf bestehen durchaus Chancen, dass ein deutsches Gericht den Vertragsschluss für unwirksam erklärt“, so Rechtsanwalt Thomas Gramespacher.

Es kann auch ratsam sein, zunächst an die Kulanz der Anbieter zu appellieren. Mitunter stornieren diese die fraglichen Rechnungen, wenn Kunden die Lage nachvollziehbar schildern und entsprechende argumentieren. Die Einholung einer kompetenten Rechtsberatung kann dabei natürlich eine große Hilfe in der Kommunikation mit den entsprechenden Unternehmen sein. Außerdem kann in diesem Rahmen zunächst fachlich geprüft werden, inwiefern der Zahlungsanspruch tatsächlich gerechtfertigt ist.

Sie haben Probleme mit Anbietern im Internet und möglicherweise unrechtmäßigen Zahlungsaufforderungen? Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Ihrer Nähe finden Sie unter: www.bonner-anwaltverein.de und www.bav-it.de bzw. telefonisch unter 0228-635800.

Ansprechpartnerin:
Annette Führ
-BAV-Geschäftsführerin/Rechtsanwältin-
Wilhelmstr. 21-23
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Tel: 0228-690271
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