Flug überbucht: Anspruch auf Ausgleich und Ersatzbeförderung

Sie haben ein gültiges Flugticket, sind rechtzeitig am Flughafen – und dürfen trotzdem nicht mitfliegen? Hin und wieder werden Passagiere beim Check-in oder beim Einstieg abgewiesen, weil ein Flug überbucht ist. Für die Fluggäste ist das ärgerlich. Sie dürfen sich aber über eine finanzielle Entschädigung freuen. Darüber informiert Bonner AnwaltVerein.

Indem sie einen Flug überbuchen, wollen Fluggesellschaften sicherstellen, dass er ausgelastet ist, auch wenn nicht alle Passagiere erscheinen. Wer bei einem überbuchten Flug nicht mitfliegen kann, hat Anspruch auf eine Entschädigung“, sagt Rechtsanwalt Ralf Schweigerer, Vorsitzender des Bonner AnwaltVereins. Das regele die Europäische Fluggastrechteverordnung.

Wie hoch die Entschädigung ausfällt, hängt demnach von der Flugstrecke ab: Bei einem Kurzstreckenflug (bis zu 1.500 km) gibt es 250 Euro, bei einem Mittelstreckenflug (bis 3.500 km beziehungsweise innerhalb der Europäischen Gemeinschaft) 400 Euro und bei einem Fernstreckenflug beziehungsweise bei Flügen außerhalb der EU 600 Euro. Zudem müssen die Fluggäste mit Getränken und etwas zu Essen versorgt werden.

„Der Beförderungsanspruch bleibt dabei bestehen: Die abgewiesenen Fluggäste können auf den nächsten Flug ausweichen“, weiß Rechtsanwalt Schweigerer vom Bonner AnwaltVerein. Gehe der nächste Flug erst am Tag darauf, haben die Fluggäste das Recht auf eine Hotelübernachtung und den Transfer zum Hotel.

Viele Fluggäste sind nicht allein unterwegs, sondern mit dem Partner oder den Kindern. Wie die Fluggesellschaften verfahren, wenn einer der Reisenden wegen eines überbuchten Fluges nicht mitfliegen kann, hängt vom Einzelfall ab. Kann bei einem kinderlosen Paar beispielsweise nur einer mitfliegen und der nächste Flug geht in zwei Stunden, könnte es zumutbar sein, die Reisenden zu trennen. Anders sieht es aus, wenn die Reisegruppe sich nicht trennen kann, weil beispielsweise die Reiseunterlagen nur einmal vorliegen. Und natürlich kann Kindern nicht zugemutet werden, alleine zu fliegen oder auf den nächsten Flug zu warten.

Ihr Flug war überbucht und Sie streiten sich nun mit der Fluggesellschaft um Ihre Entschädigung? Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Ihrer Nähe finden Sie unter www.bonner-anwaltverein.de oder telefonisch unter 0228 – 635800.

Ansprechpartnerin:
Annette Führ
-BAV-Geschäftsführerin/Rechtsanwältin-
Wilhelmstr. 21-23
53111 Bonn
Tel: 0228-690271
Fax: 0228-651831
E-Mail: fuehr@bonner-anwaltverein.de
Internet: www.bonner-anwaltverein.de

Zurück

Wir verwenden Cookies, um die einwandfreie Funktion unserer Website zu gewährleisten und unseren Datenverkehr zu analysieren.

Alternativ können Sie dies auch verweigern.