Der frühe Mieter fängt den Schimmel

Das Problem entsteht oft im Badezimmer, aber auch an Räumen mit Außenfassaden – Schimmelbefall macht vielen Mietern Sorgen. Auch sie müssen durch korrektes Lüften und Heizen dafür sorgen, Schimmel zu verhindern. Manchmal lässt sich die Bildung des hartnäckigen Pilzes allerdings nicht verhindern. Vor allem nicht, wenn Baumängel vorliegen, die der Vermieter verantworten und beheben muss.

Entdecken Mieter Schimmel, müssen sie sofort Kontakt mit dem Vermieter aufnehmen, sagt Rechtsanwalt Michael Peter, Leiter der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht im Bonner AnwaltVerein: „Wenn ein Mieter gegen die Anzeigepflicht verstößt, kann er seine Rechte verlieren, also etwa jene zur Mietminderung.“ Hat sich der Schimmel in der Zwischenzeit ausgeweitet, könnten erhöhte Kosten für die Beseitigung auf den Mieter übertragen werden. Die Anzeigepflicht hat auch Auswirkungen auf die Möglichkeiten zur Mietminderung. Nur wer den Schimmel gemeldet hat, kann ihn als Grund für eine Minderung vorbringen.

Oft ist der Streitgrund zwischen Mieter und Vermieter das gegenseitige Zuschieben der Verantwortung. Der Vermieter sieht das schlechte Lüft-Verhalten des Mieters als Ursache, der Mieter bauliche Mängel. Wer sich als Mieter sicher ist, keine Schuld an der Schimmelbildung zu tragen, sollte auf keinen Fall privat einen Gutachter beauftragen. Sollte der Streit vor Gericht landen, wird der Richter ohnehin einen Sachverständigen beauftragen, der Schadensbild und - ursache vor Ort bewertet. „Beauftragen Mieter hingegen einen Privatgutachter, könnten sie Schwierigkeiten haben, die von ihnen verauslagten Sachverständigenkosten vom Vermieter zurückzuerhalten“, weiß Rechtsanwalt Peter. Vor Gericht trägt hingegen grundsätzlich der Vermieter die Beweislast, sodass er den vom Gericht beauftragten gerichtlichen Sachverständigen zunächst vorfinanzieren muss.

Liegt die Ursache eines Schimmelbefalls in einem Baumangel, tritt gesetzlich eine Kürzung der geschuldeten Miete ein. Und das in der Höhe der sogenannten Gebrauchsbeeinträchtigung. Der Mieter kann sich auf diese gesetzlich gekürzte Mietminderung berufen, die auch rückwirkend gilt. 

Hilft all das nicht und stellt sich der Vermieter weiterhin stur, bleibt nur der Gang zum Anwalt – und dann vor Gericht. Spätestens hier wird der Richter einen Sachverständigen beauftragen, und spätestens hier wird dann die mietrechtliche Verantwortlichkeit für den Mangel der Mietwohnung geklärt. 

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Ihrer Nähe finden Sie auch über den Anwaltssuchservice des Bonner AnwaltVereins unter 0228-635800 oder unter www.anwaltsauskunft.de 

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