Arbeiten in der Elternzeit: Antragsfristen im Blick behalten

Bonn. Viele Mütter und Väter wollen auch während der Elternzeit nicht komplett aus dem Beruf aussteigen. Wer in der Elternzeit arbeiten will, sollte einige Fristen im Blick und einen Taschenrechner zur Hand haben. Darüber informiert der Bonner AnwaltVerein.

Mütter und Väter in Elternzeit dürfen maximal 30 Stunden pro Woche arbeiten. Diese Grenze gilt auch im zweiten und dritten Jahr, wenn die Eltern kein Elterngeld mehr erhalten. Die Höhe des Elterngeldes beträgt mindestens 65 Prozent des Nettoverdienstes vor der Geburt.

Arbeiten Mütter und Väter, während sie Elterngeld bekommen, werden die Einkünfte auf dieses angerechnet. Sie haben dann nur Anspruch auf Elterngeld für die Differenz zwischen vorherigem und aktuellem Einkommen. Ein Beispiel: Eine Frau hat vor der Geburt beispielsweise 2.300 Euro netto verdient. In der Elternzeit arbeitet sie in Teilzeit und erhält monatlich nur noch 1.300 Euro. Im ersten Jahr hat sie dann Anspruch auf Elterngeld als Ausgleich für die weniger verdienten 1.000 Euro. Das sind rund 650 Euro.

„Da der Verdienst auf das Elterngeld angerechnet wird, rechnet sich eine Teilzeitstelle in der Elternzeit leider finanziell oft nicht“, meint Rechtsanwältin Ebba Herfs-Röttgen, Leiterin der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Bonner AnwaltVerein. In der Elternzeit zu arbeiten sei aber für Mütter und Väter interessant, die den Anschluss im Beruf nicht verlieren wollen.

Selbstständige können zwar keine Elternzeit beantragen. Sie können aber ebenfalls Anspruch auf Elterngeld haben. Hier dient das Einkommen als Marke: Wer auf eigene Rechnung tätig ist, darf maximal 75 Prozent des vorherigen Nettoeinkommens verdienen, um Anspruch auf Elterngeld zu haben. Die Höhe des Elterngeldes berechnet sich wie bei Arbeitnehmern auch.

„Während der Elternzeit dürfen Mütter und Väter auch bei einem anderen Arbeitgeber tätig sein – ebenfalls für maximal 30 Stunden“, weiß Rechtsanwältin Herfs-Röttgen vom Bonner AnwaltVerein. Dies müssten sie vier Wochen im Voraus beim aktuellen Arbeitgeber beantragen. Der Antrag, in einer anderen Firma arbeiten zu dürfen, muss übrigens nicht gleichzeitig mit dem Antrag auf Elternzeit gestellt werden. Auch wer während der Elternzeit selbstständig arbeiten möchte, muss dies beantragen.

Sie haben Fragen zur Elternzeit oder sogar Streit mit Ihrem Arbeitgeber? Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Ihrer Nähe, die Sie beraten können, finden Sie unter www.bonner-anwaltverein.de oder telefonisch unter 0228 – 635800.

Ansprechpartnerin:
Annette Führ
-BAV-Geschäftsführerin/Rechtsanwältin-
Wilhelmstr. 21-23
53111 Bonn
Tel: 0228-690271
Fax: 0228-651831
E-Mail: fuehr@bonner-anwaltverein.de
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