Angestellte haben nicht immer ein Recht auf freie Weihnachtsfeiertage

Auch wenn Sonn- und Feiertagsarbeit in Deutschland verboten ist, gibt es eine Vielzahl von Ausnahmen, wie etwa bei Beschäftigten in Not- und Rettungsdiensten oder im Krankenhaus. Somit kann die Arbeit an den beiden Weihnachtsfeiertagen erlaubt sein – je nach Branche und gegebenenfalls Bundesland. „Es sei denn, eine arbeitsvertragliche Bestimmung, eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag schließt die Arbeit am 25. und 26. Dezember aus“, ergänzt Rechtsanwältin Ebba Herfs-Röttgen, Leiterin der Arbeitsgemeinschaft „Arbeitsrecht“ im BonnerAnwaltVerein.

Allerdings müssen Vorgesetzte für eine Gleichbehandlung unter den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sorgen. Hier kann es zwar Ausnahmen geben, wenn etwa ein Angestellter Familie hat oder einen Angehörigen pflegt. Dennoch müssen Chefs, wenn möglich, faire Dienstpläne erstellen.

Heiligabend ist dagegen ein normaler Werktag. Einige Unternehmen sehen den 24. Dezember zwar als halben Arbeitstag, einen Automatismus hierfür gibt es jedoch nicht. „Auch hier können aber Ausnahmen bestehen“, so Rechtsanwältin Herfs-Röttgen. „Wenn beispielsweise die ganze Abteilung frei bekommt, ein Arbeitnehmer aber nicht, kann der Grundsatz der Gleichberechtigung verletzt sein.“

Wer allerdings offiziell frei hat, darf vom Chef in dieser Zeit in der Regel nicht per Anruf oder E- Mail gestört werden. Bei Berufen, in denen eine Rufbereitschaft vorgesehen ist, ist dies anders. Solche Bereitschaften sind aber in Arbeits- und Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen genau geregelt.

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